Satzung

Impuls - Arbeitsgemeinschaft pulsierendes Immenstadt e. V.

Präambel

Der Impuls Arbeitsgemeinschaft pulsierendes Immenstadt e.V. verfolgt in erster Linie eine Förderung der Anziehungskraft von Einzelhandel und Tourismus in Immenstadt. Dieses soll insbesondere durch die Führung eines partnerschaftlichen und bürgerorientierten Dialoges mit der Stadtverwaltung Immenstadt und unter Einbeziehung der Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt erfolgen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt sodann den Namen: "Impuls Arbeitsgemeinschaft pulsierendes Immenstadt e. V."
  • Der Verein hat seinen Sitz in Immenstadt.
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist es die touristische und wirtschaftliche Anziehungskraft der Stadt Immenstadt zu fördern und sich beratend und gestaltend am Stadtmarketing zu beteiligen.

  • Zur Erreichung des Vereinszwecks bedient sich der Verein insbesondere folgender Mittel:
    • Der Verein führt Veranstaltungen in der Stadt Immenstadt und deren Umgebung durch, um Besuchern und Bürgern der Stadt die Attraktivität des Standortes näher zu bringen.
    • Der Verein ist Forum für Informationsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander sowie mit den kommunalen Entscheidungsgremien um fördernd auf die Stadtentwicklung einzuwirken und zur Verbesserung der Stellung des Standortes im Wettbewerb beizutragen.
    • Der Verein führt Informationsveranstaltungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Immenstadt in den Bereichen Tourismus, Einzelhandel, Gewerbe und freie Berufe durch.
    • Der Verein bietet Schulungen für Mitglieder und deren Mitarbeiter an zur Vermittlung und Verbreitung der wirtschaftlichen, touristischen und kulturellen Angebote in Immenstadt und Umgebung.
    • Der Verein verleiht ein Gütesiegel an Betriebe in Immenstadt und Umgebung, welche sich in besonderem Maße um die Förderung des Standortes bemühen.
    • Der Verein bemüht sich auf die kommunalen Maßnahmen zur nachhaltigen Vermeidung von gewerblichen Leerständen im Innenstadtbereich einzuwirken.
    • Der Verein beabsichtigt, sich zur Unterstützung dieses Zweckes an anderen örtlichen Organisationen mit der gleichen Zielsetzung zu beteiligen. Ferner kann sich der Verein an überörtlichen Organisationen zur Eröffnung von Informationsgewinnung und Erfahrungsaustausch beteiligen.

Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

§ 3 Haushalt und Finanzen

  • Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Umlagen an die ordentlichen Vereinsmitglieder
    • freiwillige Zuwendungen
    • Projektmittel der öffentlichen Hand

  • Die von den Vereinsmitgliedern zu erhebenden Beiträge und Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die deren Höhe, Fälligkeit, Art und Umfang regelt. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Deckung der allgemeinen, mit der Führung des Vereins und der Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks verbundenen Aktivitäten verwendet werden.
  • Von den ordentlichen Mitgliedern können zur Finanzierung besonderer Aktionen, Projekte oder Veranstaltungen weitere Umlagen erhoben werden. Hierüber entscheidet in jedem Einzelfall die Mitgliederversammlung. Die Ausnahme bildet die Abrechnungsmöglichkeit von Sondernutzung auf öffentlichen Flächen. Hierüber entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
  • Sonderveranstaltungen oder besondere Aktionen oder Projekte, die nicht im Interesse aller Mitglieder durchgeführt werden, sondern von bestimmten Gruppen von Mitgliedern (Beispiel: Berufsgruppen wie Einzelhandel oder Gastronomie bzw. Ortsteile oder Straßenzüge), werden innerhalb dieser Gruppe ohne Rückgriff auf das Beitragsaufkommen des Gesamtvereins finanziert. Die damit verbundenen Kosten werden auf die besonders beteiligten Gruppen von Mitgliedern umgelegt. Hierüber entscheidet der Vorstand mit den besonders Beteiligten.
  • Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluß oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
  • Vom Vorstand sind jeweils in der ersten Vorstandssitzung eines Jahres unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Vorjahres Budgets für die einzelnen Tätigkeit-/Maßnahmenbereiche (z. B. wegen der Durchführung von Veranstaltungen) zu verhandeln und den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  • Durch Beschluß des Vorstandes ist innerhalb des Gesamtbudget die Überschreitung einzelner Budgets im Einzelfall möglich. Eine gesonderte Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Genehmigung der Budgetüberschreitung ist hierneben nicht erforderlich.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenstadt, die es ausschließlich für Zwecke des Stadtmarketings im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft ist freiwillig

  • Der Verein hat:
    • Ordentliche Mitglieder
    • Fördernde Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben Teilnahmerecht an den Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sowie Anspruch auf Information und Beratung des Vereins im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Inhalt und Umfang der Beratung und Unterstützung bestimmt der Vorstand.
  • Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung des Vereinszwecks durch aktive Mitwirkung an den Aufgaben des Vereins, sowie zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen. Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Antragstellung sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Die fördernden Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages, werden von den Vereinsaktivitäten unterrichtet und haben Mitwirkungs- und Anwesenheitsrechte bei den Vereinsaktivitäten. Die fördernden Mitglieder haben Wahlrecht zur Besetzung des Vertreters der fördernden Mitglieder im Vorstand.

  • Ordentliches Mitglied können werden:
    • Natürliche Personen, auch als geschäftsführende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften oder
    • Geschäftsführer oder andere Vertretungsorgane für juristische Personen
    • Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer in Immenstadt oder einer daran angrenzenden Gemeinde einen gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb führt oder einen solchen als Geschäftsführer oder anderes Organ vertritt.
    • Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag hin durch eine natürliche Person erworben werden, ohne daß die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei rechtsgeschäftlicher Vertretung eines örtlichen Betriebes, bspw. als Filialleiter.

  • Förderndes Mitglied können werden:
    • natürliche Personen
    • Personengesellschaften und/oder deren Vertreter
    • juristische Personen und/oder deren Vertreter
    • öffentlich rechtliche Körperschaften

welche bereit sind, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.

  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Beitrittsersuchen beim Vorstand beantragt, welcher das Beitrittsersuchen der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt.

  • Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus durch:
    • Austritt, welcher schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
    • mit seinem Tod oder seiner Auflösung (juristische Person o.ä.)
    • Wegfall der Aufnahmevoraussetzung eines ordentlichen Mitglieds
    • Ausschließung vom Verein
    • Mit dem Ausscheiden erlöschen die Mitgliedschaftsrechte und sind die vom ausgeschiedenen Mitglied ausgeübten Ämter beendet. Bereits geleistete Beiträge und Umlagen werden auch bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres nicht erstattet.

  • Die Ausschließung eines Mitglieds kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes, wenn:
    • das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist und auf den drohenden Ausschluß hingewiesen wurde.
    • über ein ordentliches Mitglied oder das vom ordentlichen Mitglied vertretene Unternehmen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt
    • aus anderem wichtigem Grund, z. B. wenn das Mitglied gröblich gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstoßen hat, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.

Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Der Ausschluß erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Der Ausschluß kann in schwerwiegenden Fällen mit sofortiger Wirkung erfolgen, insbesondere um den Eintritt eines weiteren Schadens vom Verein abzuhalten.

Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlußbescheid kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Organe und Vertretung des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    • Die Jahreshauptversammlung
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretende Vorsitzenden und den Kassier (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung i. S. d. § 26 Abs. 2 BGB). Sie sind jeweils einzeln und allein handlungsbefugt und vertretungsberechtigt.

§ 6 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • einem bis maximal vier Beisitzer
    • einem Vertreter der fördernden Mitglieder

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner laufenden Geschäfte. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung fallen.

  • In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
    • Die satzungsgemäße Wahrnehmung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
    • Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung.
    • Die Einberufung der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
    • Die Beschlussfassung darüber ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist
    • Die Ausführung von Beschlüssen der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
    • Die Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresabrechnung
    • Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen des Vereinszwecks
    • Die Genehmigung über eine etwaige Überschreitung von Einzelbudgets
    • Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes. Der Schriftführer ist für die Erstellung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen verantwortlich.
    • Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat die Beiträge einzuziehen und der Mitgliederversammlung eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresabrechnung muss spätestens in der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung vorgelegt und zuvor von zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft sein. Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Vorstands.
    • Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich oder mündlich geladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 7 Tagen. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, die Zulassung von fachkundigen Gästen ist möglich.
    • Die Beschlußfassung außerhalb einer Vorstandssitzung ist zulässig, wenn der Gegenstand über den zu beschließen ist durch den Vorsitzenden allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitgeteilt worden ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder innerhalb eines mitgeteilten Zeitraumes ihr Stimmrecht schriftlich ausgeübt haben. In Fällen der Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch mündlich und fernmündlich gefaßt werden.
    • Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll der Vorstandssitzung oder in einer Niederschrift der Beschlußfassung festzuhalten und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluß sind beizufügen.
    • Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Die Vorstandsmitglieder erhalten jedoch Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
    • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche einen Haushaltsplan und einen Maßnahmen- und Aktionsplan und die Richtlinien der Arbeit des Vorstands enthält.

Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist der Jahreshauptversammlung zur erstmaligen Genehmigung vorzulegen. Spätere Änderungen der Geschäftsordnung, welche lediglich einen organisatorischen oder formellen Hintergrund haben kann der Vorstand auch ohne Genehmigung der Jahreshauptversammlung vornehmen. Die geänderte Geschäftsordnung ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gestellt werden.

  • Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Vereinsgeschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einen Geschäftsführer bestellen. Aufgaben und Umfang werden in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.
  • Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Die Beisitzer können geheim in einem Wahlgang gewählt werden, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  • Der Vorstand wird gewählt aus und von den ordentlichen Mitgliedern mit Ausnahme des Vertreters der fördernden Mitglieder, welcher aus und von den fördernden Mitgliedern zu wählen ist.
  • Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins oder Vertreter eines Vereinsmitgliedes sind.
  • Ein Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden vorzeitig abberufen werden, wenn er sich zur Geschäftsführung unfähig erweist oder sich einer groben Pflichtverletzung gegen den Verein schuldig gemacht hat.
  • Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt werden. Andernfalls sind die Aufgaben (Ressorts) des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit innerhalb des Vorstandes auf ein sachkundiges Mitglied zu übertragen.

§ 8 Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

  • Die Jahreshaupt- und die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

  • Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • die Genehmigung der Tagesordnung
    • die Genehmigung des Protokolls über die letzte Jahreshaupt- und/oder Mitgliederversammlung
    • die Grundsätze der Vereinsarbeit
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung
    • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    • die Wahl von 2 nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfer und die Entgegennahme der Kassenberichte der Kassenprüfer
    • die Festlegung der Beiträge und einer Beitrags- und Finanzordnung
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
    • den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Rechtsgeschäften jeglicher Art (insbesondere von Mietverträgen), die eine laufende Verpflichtung des Vereins über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zum Gegenstand haben
    • die Beteiligung des Vereins an Gesellschaften und Organisationen und sonstigen Personenvereinigungen
    • die Aufnahme von Darlehen
    • die betragsmäßige Höhe, ab deren Überschreitung der Vorstand vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts die Mitgliederversammlung zur Genehmigung anrufen muß
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Geschäftsordnung des Vorstandes und über die Auflösung des Vereins
    • die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand
    • Beratung und Beschlussfassung über besondere Aktionen des Vereins und deren Finanzierung
    • Genehmigung besonderer Aktionen geschlossener Gruppen von Mitgliedern des Vereins

Die Jahreshauptversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist zugleich ordentliche Mitgliederversammlung. Es können weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und durchgeführt werden nach den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen. Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angebe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

Die Jahreshauptversammlung und die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung eines Frist von 4 Wochen schriftlich (entsprechend § 126 BGB, d. h. auch durch Telefax oder E-mail) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Maßgeblich für die Einhaltung der Ladungsfrist ist der Zeitpunkt der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. Versendung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. Telefaxnummer oder E-mail-adresse. Eine etwaige Unzustellbarkeit der Einladung an die letzte benannte Adresse, Telefaxnummer oder E-mail-adresse hindert die ordnungsgemäße Ladung nicht.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung gilt das Vorstehend unter Absatz 4 genannte. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung schafft die Möglichkeit während des laufenden Jahres Beschlüsse zu fassen, die ansonsten der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung einer Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor deren Beginn vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins sind der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten und unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Vorstand zuzuleiten, so daß dieser die Mitglieder hierüber in der für die Einladung bestimmten Form bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung informieren kann.

  • Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung betreffen, können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Deren Behandlung erfordert einen Beschluß der Mitgliederversammlung der einer Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen bedarf.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung darf frühestens eine Stunde nach der ersten beginnen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn auf diese Möglichkeit in der Einladung zur ersten Versammlung hingewiesen worden ist.
  • In der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen, es bei der Ausübung des Stimmrechts zu vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten. Die Stimmabgabe muß im Fall der Vertretung nicht einheitlich sein.
  • Bei der Wahl des Vertreters der fördernden Mitglieder in den Vorstand hat jedes fördernde Mitglied eine Stimme.
  • Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins erfordert jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

  • Über die Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es muß folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Die Person des Versammlungsleiters
    • Die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder
    • Die Tagesordnung
    • Die gefaßten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse
    • Die Art der Abstimmung

Vertretungsvollmachten und die Anwesenheitsliste sind dem Protokoll im Original als Anlage beizufügen.

§ 9 Arbeitsgruppen und besondere Aktionen geschlossener Mitgliedergruppen

  • Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen neben den Vereinsmitgliedern auch Personen und Institutionen als Gast mitwirken können, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Sie dienen der Willensbildung und Vorbereitung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  • Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Organs.
  • Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muß vom Vorstand bestätigt werden, soweit dieser nicht die Einrichtung initialisiert hat. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
  • Jedes Mitglied entscheidet selbst in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeitet.
  • Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
  • Die Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung über ihren Sprecher ein Rede- und Antragsrecht. Die Sprecher der Arbeitsgruppen müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Sprechen müssen dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung benannt worden sein. Soweit kein Sprecher bestimmt ist, haben die Arbeitsgruppen auf der Mitgliederversammlung weder Rede- noch Antragsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen nehmen in diesem Falle auf der Mitgliederversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitglied die nach Gesetz und Satzung bezeichneten Rechte und Pflichten wahr.
  • Geschlossene Gruppen von Mitgliedern (z. B. Berufsgruppen wie Einzelhändler oder Gastronomen bzw. örtliche Gruppen wie Anlieger von Stadtteilen oder Straßenzügen) können besondere Aktionen im Interesse ihrer Gruppenmitglieder im Rahmen des Vereinszwecks durchführen. Über diese besonderen Aktionen beraten und beschließen diese besonderen Gruppen in besonderen Versammlungen alleine. Besondere Aktionen geschlossener Gruppen sind beim Vorstand anzumelden welcher diese zur Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt.

§ 10 Rechnungsprüfung

  • Zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören und keine Angestellten des Vereins sein dürfen, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des ersten Kassenprüfers hat um ein Jahr versetzt gegenüber der Wahl des zweiten Kassenprüfers zu erfolgen. Die Wahl des Erstkassenprüfers nach Gründung des Vereins erfolgt auf drei Jahre um diesen Wechsel zu erreichen.
  • Die Kassenprüfer müssen das Rechnungswesen des Vereins (Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege) mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch vor Durchführung der Jahreshauptversammlung prüfen und dieser Bericht erstatten.
  • Der Vorstand ist verpflichtet alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassenprüfer haben jederzeitiges Einsichtsrecht auch außerhalb der jährlichen Prüfung.

§ 11 Wirksamkeit und Inkrafttreten

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Satzung im übrigen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Satzungsänderungen, die von Gericht, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
  • Die Satzung des Vereins wurde in der Gründungs-versammlung vom 12.10.2005 in Immenstadt beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.